Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 199 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht

Fünfter Teil – Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens → Zweiter Abschnitt – Verteilung

Titel: Insolvenzordnung (InsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InsO
Gliederungs-Nr.: 311-13
Normtyp: Gesetz

§ 199 InsO – Überschuss bei der Schlussverteilung

1Können bei der Schlussverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem Schuldner herauszugeben. 2Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 174 - 216, Fünfter Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens/§§ 187 - 206, Zweiter Abschnitt - Verteilung/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.