Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 1 - 10a, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/
Dokument
§ 3b InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 3b InsO – Fortbestehen des Gruppen-Gerichtsstands
Ein nach § 3a begründeter Gruppen-Gerichtsstand bleibt von der Nichteröffnung, Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens über den antragstellenden Schuldner unberührt, solange an diesem Gerichtsstand ein Verfahren über einen anderen gruppenangehörigen Schuldner anhängig ist.
Zu § 3b: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 866).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 1 - 10a, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140031,402
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140031,402
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.