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§ 355 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht

Zwölfter Teil – Internationales Insolvenzrecht → Dritter Abschnitt – Partikularverfahren über das Inlandsvermögen

Titel: Insolvenzordnung (InsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InsO
Gliederungs-Nr.: 311-13
Normtyp: Gesetz

§ 355 InsO – Restschuldbefreiung. Insolvenzplan

(1) Im Partikularverfahren sind die Vorschriften über die Restschuldbefreiung nicht anzuwenden.

(2) Ein Insolvenzplan, in dem eine Stundung, ein Erlass oder sonstige Einschränkungen der Rechte der Gläubiger vorgesehen sind, kann in diesem Verfahren nur bestätigt werden, wenn alle betroffenen Gläubiger dem Plan zugestimmt haben.

Zu § 355: Angefügt durch G vom 14. 3. 2003 (BGBl I S. 345).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 335 - 358, Zwölfter Teil - Internationales Insolvenzrecht/§§ 354 - 358, Dritter Abschnitt - Partikularverfahren über das Inlandsvermögen/
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