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§ 269g InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht

Siebter Teil – Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören → Zweiter Abschnitt – Koordinationsverfahren

Titel: Insolvenzordnung (InsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InsO
Gliederungs-Nr.: 311-13
Normtyp: Gesetz

§ 269g InsO – Vergütung des Verfahrenskoordinators

(1) 1Der Verfahrenskoordinator hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. 2Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der zusammengefassten Insolvenzmassen der in das Koordinationsverfahren einbezogenen Verfahren über gruppenangehörige Schuldner berechnet. 3Dem Umfang und der Schwierigkeit der Koordinationsaufgabe wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. 4Die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.

(2) Die Vergütung des Verfahrenskoordinators ist anteilig aus den Insolvenzmassen der gruppenangehörigen Schuldner zu berichtigen, wobei im Zweifel das Verhältnis des Werts der einzelnen Massen zueinander maßgebend ist.

Zu § 269g: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 866).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 269a - 269i, Siebter Teil - Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören/§§ 269d - 269i, Zweiter Abschnitt - Koordinationsverfahren/
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