Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 284 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht

Achter Teil – Eigenverwaltung

Titel: Insolvenzordnung (InsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InsO
Gliederungs-Nr.: 311-13
Normtyp: Gesetz

§ 284 InsO – Insolvenzplan

(1) 1Ein Auftrag der Gläubigerversammlung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans ist an den Sachwalter oder an den Schuldner zu richten. 2Der vorläufige Gläubigerausschuss kann einen Auftrag zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans an den vorläufigen Sachwalter oder den Schuldner richten. 3Wird der Auftrag an den Schuldner gerichtet, so wirkt der vorläufige Sachwalter oder der Sachwalter beratend mit.

(2) Eine Überwachung der Planerfüllung ist Aufgabe des Sachwalters.

Zu § 284: Geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3256).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 270 - 285, Achter Teil - Eigenverwaltung/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.