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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 80 - 147, Dritter Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens/§§ 129 - 147, Dritter Abschnitt - Insolvenzanfechtung/
Dokument
§ 141 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Dritter Teil – Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens → Dritter Abschnitt – Insolvenzanfechtung
§ 141 InsO – Vollstreckbarer Titel
Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder dass die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 80 - 147, Dritter Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens/§§ 129 - 147, Dritter Abschnitt - Insolvenzanfechtung/
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