Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 217 - 269, Sechster Teil - Insolvenzplan/§§ 235 - 253, Zweiter Abschnitt - Annahme und Bestätigung des Plans/
Dokument
§ 238a InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Sechster Teil – Insolvenzplan → Zweiter Abschnitt – Annahme und Bestätigung des Plans
§ 238a InsO – Stimmrecht der Anteilsinhaber
(1) 1Das Stimmrecht der Anteilsinhaber des Schuldners bestimmt sich allein nach deren Beteiligung am gezeichneten Kapital oder Vermögen des Schuldners. 2Stimmrechtsbeschränkungen, Sonder- oder Mehrstimmrechte bleiben außer Betracht.
(2) § 237 Absatz 2 gilt entsprechend.
Zu § 238a: Eingefügt durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl I S. 2582).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 217 - 269, Sechster Teil - Insolvenzplan/§§ 235 - 253, Zweiter Abschnitt - Annahme und Bestätigung des Plans/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140031,385
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140031,385
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.