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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 174 - 216, Fünfter Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens/§§ 187 - 206, Zweiter Abschnitt - Verteilung/
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§ 196 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Fünfter Teil – Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens → Zweiter Abschnitt – Verteilung
§ 196 InsO – Schlussverteilung
(1) Die Schlussverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.
(2) Die Schlussverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.
Zu § 196: Geändert durch G vom 26. 10. 2001 (BGBl I S. 2710).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 174 - 216, Fünfter Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens/§§ 187 - 206, Zweiter Abschnitt - Verteilung/
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