Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 148 - 173, Vierter Teil - Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse/§§ 165 - 173, Dritter Abschnitt - Gegenstände mit Absonderungsrechten/
Dokument
§ 165 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Vierter Teil – Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse → Dritter Abschnitt – Gegenstände mit Absonderungsrechten
§ 165 InsO – Verwertung unbeweglicher Gegenstände
Der Insolvenzverwalter kann beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben, auch wenn an dem Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 148 - 173, Vierter Teil - Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse/§§ 165 - 173, Dritter Abschnitt - Gegenstände mit Absonderungsrechten/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140031,170
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140031,170
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.