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§ 165 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht

Vierter Teil – Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse → Dritter Abschnitt – Gegenstände mit Absonderungsrechten

Titel: Insolvenzordnung (InsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InsO
Gliederungs-Nr.: 311-13
Normtyp: Gesetz

§ 165 InsO – Verwertung unbeweglicher Gegenstände

Der Insolvenzverwalter kann beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben, auch wenn an dem Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 148 - 173, Vierter Teil - Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse/§§ 165 - 173, Dritter Abschnitt - Gegenstände mit Absonderungsrechten/
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